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Prozesskostenhilfe (PKH)

Wollen Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen, entstehen Anwalts- kosten. 

Die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. Zivilprozessordnung) übernimmt nur Ihre Anwaltskosten, nicht die der Gegenseite       (§ 123 ZPO). Sollten Sie also einen Prozess verlieren, sind die ggf. angefallenen Kosten der Gegenseite vollstreckbar, sobald sie wieder über pfändbares Einkommen verfügen (mindestens mehr als 1.029,99 EUR netto mtl.). Einzige Ausnahme bildet das erstinstanzliche Arbeitsgerichtsverfahren, da in Arbeitsgerichts- prozessen (erster Instanz) generell die gegnerischen Anwalts- kosten nicht erstattet werden müssen. Im Arbeitsgerichts- verfahren haben Sie also im Falle der Prozesskostenhilfe- bewilligung grundsätzlich kein Kostenrisiko (siehe aber auch unten die Rubrik “Form der Leistung”).

Voraussetzungen

  • Sie können nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nur zum Teil oder nur in Raten oder gar nicht aufbringen ( kostenlose Exel-Software zur Berechnung siehe hier )
  • und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsvertei- digung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg 
  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi- gung darf nicht mutwillig sein

Als Empfänger von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II sowie einer Grundsicherung erfüllen Sie auf jeden Fall die wirtschaft- lichen Voraussetzungen

Antragstellung

Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen Sie direkt beim Gericht oder (im Verbund mit der Klageschrift ) durch ihren Rechtsanwalt. Dem Antrag müssen Nachweise über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse beigefügt sein.

Das Antragsformular können Sie hier ausfüllen (rechts oben “Felder markieren” bzw. “Highlight existing fields” anklicken !) und ausdrucken oder zunächst auf ihren PC herunterladen (pdf-Dokument !). Die Ausfüllhilfe nebst sonstigen Hinweisen finden Sie hier.

Wenn Sie Prozesskostenhilfe bekommen, sind die Anwalts- gebühren niedriger (§ 49  RVG). Leider sind deshalb viele Rechtsanwälte nicht besonders daran interessiert Sie zu vertre- ten. Wir vertreten Sie selbstverständlich auch gegen Prozess- kostenhilfegebühren.

Dem Prozessgegner ist vor der Bewilligung der Prozesskosten- hilfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist eine Einigung zu erwarten, kann das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Erörterung laden. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert.

Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Prozesskosten- hilfe die Erfolgsaussichten ihres Antrages zu beurteilen.

Sollte der Antrag abgelehnt werden, ist die weitere Verfolgung der Sache riskant, da die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe in der Praxis meist die Entscheidung in der Sache vorwegnimmt  ( = schlechte Erfolgsaussichten).             Eine Ausnahme liegt z.B. vor, wenn der Ausgang des Verfahrens von einer Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Einholung eines Sachverständigengutachten) abhängt.

Wenn sie als Beklagter auftreten, ist ihnen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen immer dann Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn nicht sofort ersichtlich ist, daß die Klage in vollem Umfange Erfolg haben muss.

Form der Leistung

Prozesskostenhilfe wird in Form eines Zuschusses oder eines Darlehens gewährt. Die Frage ob und in welcher Form die Prozesskostenhilfe gewährt wird, hängt von Ihren individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab.

Wird die entsprechende Grenze unterschritten, so wird die Pro- zesskostenhilfe als Zuschuss (innerhalb von 4 Jahren bei Ein- kommensverbesserung widerrufbar), ansonsten als Darlehen, gewährt.

Übersteigt Ihr Einkommen innerhalb von 4 Jahren seit Prozess- kostenhilfebewilligung die Bewilligungsgrenzen, was erfahrungs- gemäß ein- bis zweimal innerhalb dieses Zeitraums vom Gericht überprüft wird, müssen Sie also die vom Gericht gezahlten Anwaltskosten der Gerichtskasse erstatten; es sei denn, Ihr Pro- zessgegner hat diese erstattet, weil Sie den Prozess gewonnen haben (Ausnahme: Arbeitsgericht in 1.Instanz weil der Gegner die Anwaltskosten dort nicht erstatten muss; selbst wenn er ver- liert ).

Einkommensgrenzen

( Ein kostenloses Exel-Programm zur Berechnungshilfe finden Sie hier )

Die Berechnung der individuellen Einkommensgrenze im Rahmen der Prozesskostenhilfe orientiert sich an Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Zunächst gelten alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert als Einkommen. Auf der Grundlage dieses Einkommens wird eine Einkommensbereinigung (Abzug von Steuern, Vorsorgeaufwendungen und Werbekosten etc.) durchgeführt.

Davon werden ab dem 1.1.2018 folgende weitere Beträge abgesetzt (siehe § 115 Abs.1 ZPO):

  • ein angemessener Betrag für Erwerbstätige und hier insbesondere solche mit Leistungseinschränkungen, Sehbehinderte, Blinde und Behinderte, die mit Beschädigten mit Pflegezulage im Sinne des Sozialgesetzbuchs
  • Freibetrag für den Antragsteller in Höhe von 481 EUR (bei Erwerbstätigkeit zusätzlicher Freibetrag: 219 EUR)
  • für den Ehegatten des Antragstellers denselben Freibetrag, vermindert um die Einkünfte des Ehegatten.
  • ein Freibetrag für jede nach bürgerlichem Recht unterhaltsberechtigte Person, für die der Antragsteller Unterhalt leistet, in Höhe von 383 EUR (Erwachsene),       364 EUR (Jugendliche: 14-17 Jahre), 339 EUR (Minder- jährige: 6-13), 275 EUR (Kleinkinder bis 5 Jahre)
  • die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen des Antragstellers stehen
  • weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen (z.B. als Schwangere, Alleinerziehender, Kranker oder Behinderter) angemessen ist. Hierunter fallen auch Sozialleistungen, die wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens gewährt werden. Eine solche Leistung wird im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht als Einkommen berücksichtigt. (siehe auch § 115 Abs.1 ZPO i.V.m. § 1610a BGB und § 21 SGB II)

Aus dieser Berechnung ergibt sich nun das sogenannte einzusetzende Einkommen.

Liegt dieser Betrag unter 10,-- EUR, werden im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Kosten in vollem Umfang übernommen. Liegt Ihr einzusetzende Einkommen über 9,99 EUR monatlich, müssen Sie sich an den Kosten in Form von Ratenzahlungen beteiligen.

Infos zur Ratenhöhe mit Beispielsrechnungen finden Sie hier.
  

Die Ratenzahlung umfasst höchstens 48 Monatsraten oder endet früher durch die Tilgung.

Bei Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers kann das Gericht neue Raten festsetzen.

Prozesskostenhilfe und Vermögen

Es gelten die Regelungen des Sozialgesetzbuches.

Gegen eine negative Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe können Sie Beschwerde einlegen.                Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.                                                                                                                                                                                                                          nach oben

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