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Wenn Sie an uns ein Mandat herantragen wollen, sollen Sie auch wissen, wie sich unsere Kosten zusammen setzen und welche Besonderheiten das Vorhandensein einer Rechtsschutz-Versicherung mit sich bringt:
Anwälte gelten als teuer. Doch hier haben viele ein völlig falsches Bild. Denn: Anwalts-Honorare halten sich im Rahmen. Fragen Sie uns gleich zu Beginn einer Beratung nach den voraussichtlichen Kosten. Das ist für Sie ein Stück Sicherheit und für uns selbstverständlich. Sie können aber auch zuvor bereits eine Kostenrisikoberechnung für den Fall der gerichtlichen Auseinandersetzung online nach dem RVG (=Gebührenrecht seit 1.7.04) durchführen, wobei wir Ihnen empfehlen, deswegen trotzdem noch einmal bei uns nachzufragen, da dort die zusätzlich mögliche Vergleichs-/Einigungsgebühr nicht berücksichtigt wird.
Möglicherweise haben Sie auch Anspruch auf Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe, weil Sie ein geringes Einkommen und keine Rechtsschutzversicherung haben. Näheres hierzu erfahren Sie auf den vorstehend blau markierten Links.
Prinzipiell haben sich Anwälte nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) zu richten. Darin findet sich ein Gebührensystem, wonach der Anwalt seine Vergütung ohne Rücksicht auf den Erfolg seines Wirkens erhält.
An welchen Maßstäben aber orientiert sich die Höhe des Entgelts?
Als Faustregel gilt: Bei Gerichtsverfahren (außer bei Strafsachen) bestimmt der jeweilige Geschäftswert, Streitwert oder Gegenstandswert die Kosten. Für außergerichtliche Leistungen bemißt sich das Honorar nach der Bedeutung der Sache, aufgewandter Arbeitszeit, Schwierigkeitsgrad und nach der finanziellen Situation des Klienten, als auch nach dem Streitwert..
Wir rechnen unsere jeweiligen Leistungen also differenziert ab. Niemand wird über den Tisch gezogen. Uns ist klar: Nur wenn Sie mit unserer Leistung zufrieden sind und auch unsere Rechnung akzeptieren, werden Sie unseren Rat wieder in Anspruch nehmen. Nochmals: Fragen Sie uns schon zu Beginn der Beratung nach den voraussichtlichen Kosten. Das ist für uns die normalste Sache der Welt.
Bitte beachten Sie, daß Anwaltsgebühren ab dem Zeitpunkt anfallen, in dem Sie unsere Dienste in Anspruch nehmen. Bereits eine erste - wenn auch bloß fernmündliche - Besprechung löst eine Gebühr aus, die sogenannte Ratsgebühr. Wenn Sie als Mandant erstmalig einen Rat in einer neuen Angelegenheit wünschen, ist diese Ratsgebühr - wenn Sie nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher den Rechtsrat einholen - auf EUR 190,00 begrenzt (hinzu kommen dabei nur noch etwaige Auslagen und Mwst.), kann natürlich auch weit darunter liegen. Damit soll es Ihnen möglich sein, sich rasch und preislich noch erschwinglich zu erkundigen, ob in Ihrem Fall eine Beratung oder Vertretung nötig erscheint.
Allgemein noch folgendes: Wenn ein Rechtsstreit nicht vermieden werden konnte, hat der Verlierer die Gerichtskosten und seine eigenen Anwaltskosten zu tragen und im Regelfall die Anwaltskosten der Gegenpartei zu erstatten. Für letzteres gelten einige Ausnahmen, z.B. in der in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten.
Auch bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen kann Ihr Gegner verpflichtet sein, Ihre Anwaltskosten zu erstatten. Erleidet jemand z.B. schuldlos oder zumindest nur mitverschuldet einen Verkehrsunfall, so ist er so zu stellen, wie er ohne diesen stehen würde. Zu ersetzen also auch notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, mithin grundsätzlich auch die Kosten, die dadurch entstehen, daß eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird ( Einziger Ausnahmefall: In Bagatellschadensfällen (ca. 500 €), wenn die Schadensersatzpflicht des Unfallverursachers unstreitig ist ). Es kommt darauf an, wie ein vernünftig handelnder Geschädigter sich verhält. Er wird nicht in der Lage sein, wenn sein Pkw beschädigt ist, den Minderwert oder, wenn er verletzt ist, seinen Schmerzensgeldanspruch zu bemessen und auch nicht einschätzen können, wie er sich beim Totalschadensfall zu verhalten hat. Hier ist stets anwaltlicher Rat gefragt, so daß die Anwaltskosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer erstattet werden müssen. nach oben
"Da ich eine Rechtsschutzversicherung habe, brauche ich mir um die anfallenden Kosten überhaupt keine Gedanken zu machen."
Oft gehört und dennoch falsch. Denn: Rechtsschutzversicherungen lehnen in einer Vielzahl wichtiger und leider auch oft teurer Rechtsgebiete eine Kostenübernahme ab. Im sogenannten Kleingedruckten, den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, können Sie nachlesen, welche Rechtsgebiete nicht versichert sind. Bitte beachten Sie, dass wir regelmäßig keinen eigenen Anspruch gegen Ihre Versicherung auf Deckungszusage oder Zahlung besitzen: Es ist daher auch unrichtig, wenn Versicherungen mitteilen, dass Deckungszuage nur gegenüber einem Anwalt erteilt werden könne (das Gegenteil, also die Deckungszusage gegenüber dem Versicherungsnehmer/Mandanten ist richtig). Sie müssen die Anwaltskosten also stets ab der Auftragserteilung bezahlen. Diese Kosten sind unabhängig vom Erfolg in der Sache für Sie und unabhängig von einer Kostenübernahme durch die Versicherung. Liegt eine Deckungszusage der Versicherung vor, rechnen wir natürlich mit dieser bei entsprechend Vereinbarung ab.
Beachten Sie auch, dass Mitarbeiter von Rechtsschutzversicherungen gelegentlich versuchen, einen wohlmeinenden Rechtsrat zu erteilen: Aus praktischer Erfahrung raten wir hier zu äußerster Vorsicht. Informieren Sie uns, damit ein falscher Rat von Ihnen erkannt wird. Dies gilt sinngemäß auch für wirtschaftlich gemeinte Empfehlungen der Versicherung.
Auf jeden Fall kann die Versicherung von Ihnen verlangen, dass Sie den Sachverhalt vollständig schildern und die zugehörigen Unterlagen zur Einsicht (z.B. in Kopie) vorlegen. Wenn wir für Sie den Schriftwechsel mit Ihrer Versicherung führen sollen, so sprechen Sie bitte mit uns vorab über die anfallenden Gebühren für diese Tätigkeit.
Im Normalfall sehen wir dies als Serviceleistung an und verrechnen diese mit den später anfallenden Anwaltsgebühren. Leider gibt es gelegentlich Sachbearbeiter, die es Ihnen richtig schwer machen, dass Sie zu Ihrer Deckungszusage bzw. Ihren Anwaltskosten kommen. In der Praxis kommt es jedenfalls nicht selten vor, dass die Korrespondenz mit der Versicherung den Anwalt zeitlich mehr beansprucht als die eigentliche Hauptsache, um die es Ihnen geht. Freilich ist dies nicht immer so, es gibt auch Rechtsschutzversicherungen, die Schadensfälle bzw. Deckungsanfragen sehr kulant und zügig bearbeiten.
Die anwaltliche Erfahrung zeigt im übrigen, daß vor allem drei Gruppen von Klienten mit Rechtsschutzversicherungen gut beraten sind: Arbeitnehmer-/geber, Ver-/Mieter und Menschen, die aus beruflichen oder sonstigen Gründen sehr viel mit dem Auto unter- wegs sind.
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